Londoner Zehnmächte-Vertrag vom 5.Mai 1949
in der abgeänderten Fassung vom 5. Mai und 11. Dezember 1951
Die Regierungen [der Vertragsstaaten]
- sind überzeugt, daß die Festigung des Friedens auf der Grundlage der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit für die Erhaltung der menschlichen Gesellschaft und der Zivilisation von lebenswichtiger Bedeutung ist;
- sie bestätigen ihre unerschütterliche Verbundenheit mit den geistigen und sittlichen Werten, die das gemeinsame Erbe ihrer Völker und von jeher die Quelle für Freiheit der Einzelperson, politische Freiheit und Herrschaft des Rechts sind, jene Prinzipien, welche die Grundlage jeder wahren Demokratie bilden;
- sie glauben, daß für den Schutz und die weitere Verwirklichung dieser Ideale sowie zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ein enger er Zusammenschluß aller gleichgesinnten Völker Europas notwendig ist;
- sie sind der Meinung, daß es entsprechend diesem Bedürfnis und den ausdrücklichen Wünschen ihrer Völker notwendig ist, unverzüglich eine Organisation zu schaffen, die alle europäischen Staaten enger zusammenschließt;
- sie haben deshalb beschlossen, einen Europarat, bestehend aus einem Ausschuß von Regierungsvertretern und einer Beratenden Versammlung zu errichten und ihm die folgende Satzung gegeben:
- KAPITEL I – AUFGABEN DES EUROPARATS
- KAPITEL II – ZUSAMMENSETZUNG
- KAPITEL III – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- KAPITEL IV – DAS MINISTERKOMITEE
- KAPITEL V – DIE BERATENDE VERSAMMLUNG
- KAPITEL VII – SEKRETARIAT
- KAPITEL VII – FINANZEN
- KAPITEL VIII – PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
- KAPITEL IX – SATZUNGSÄNDERUNGEN
- KAPITEL X -SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL I – AUFGABEN DES EUROPARATS
Artikel 1
- Der Europarat hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluß unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbesind, zu schützen und zu fördern und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen.
- Dieses Ziel wird mit Hilfe der Organe des Rates erstrebt durch die Prüfung von Fragen gemeinsamen Interesses, durch den Abschluß von Abkommen und durch gemeinsames Handeln auf den Gebieten der Wirtschaft, des sozialen Lebens, der Kultur, der Wissenschaft, der Rechtspflege und der Verwaltung sowie durch Schutz und Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
- Die Beteiligung der Mitglieder an den Arbeiten des Europarats darf ihre Mitwirkung am Werk der Nationen und der anderen Organisationen oder internationalen Vereinigungen, denen sie angehören, nicht beeinträchtigen.
- Die Fragen der nationalen Verteidigung gehören nicht zur Zuständigkeit des Europarats.
KAPITEL II – ZUSAMMENSETZUNG
Artikel 2
Die Mitglieder des Europarats sind die Vertragspartner der vorliegenden Satzung.
Artikel 3
Jedes Mitglied des Europarats erkennt den Grundsatz vom Vorrange des Rechts und den Grundsatz an, wonach jeder, der seiner Jurisdiktion unterliegt, der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden sollte. Es verpflichtet sich, aufrichtig und tatkräftig an der Verfolgung des in Kapitel I gekennzeichneten Zieles mitzuarbeiten.
Artikel 4
Jeder europäische Staat, der für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, kann durch das Minister-Komitee aufgefordert werden, Mitglied des Europarats zu werden. Jeder derart eingeladene Staat erwirbt die Mitgliedschaft, sobald in seinem Namen eine Urkunde über den Eintritt zu dieser Satzung dem Generalsekretär übergeben wird.
Artikel 5
- Unter besonderen Umständen kann ein europäisches Land, das für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, vom Minister-Komitee aufgefordert werden, Assoziiertes Mitglied des Europarats zu werden. Jedes derart eingeladene Land erwirbt die Eigenschaft eines Assoziierten Mitglieds, sobald in seinem Namen eine Urkunde der Annahme der vorliegenden Satzung dem Generalsekretär übergeben wird. Die Assoziierten Mitglieder dürfen nur in der Beratenden Versammlung vertreten sein.
- Der in dieser Satzung verwandte Ausdruck „Mitglied“ gilt in gleicher Weise für die Assoziierten Mitglieder, soweit es sich nicht um die Vertretung im Minister-Komitee handelt.
Artikel 6
Bevor die in den Artikeln 4 oder 5 vor gesehene Einladung ergeht, setzt das Minister-Komitee die Zahl der Sitze in der Beratenden Versammlung, auf die das künftige Mitglied Anspruch hat, sowie die Höhe seines Geldbetrages fest.
Artikel 7
Jedes Mitglied des Europarates kann aus diesem austreten, indem es seinen Entschluß dem Generalsekretär förmlich anzeigt. Die Anzeige wird mit Ablauf des laufenden Rechnungsjahres wirksam, wenn sie innerhalb der ersten 9 Monate dieses Jahres erfolgt ist, und bei Ablauf des folgenden Rechnungsjahr es, wenn sie während der letzten drei Monate erfolgt ist.
Artikel 8
Jedem Mitglied des Europarats, das sich eines schweres Verstoßes gegen die Bestimmungen des Artikels 3 schuldig macht, kann sein Recht auf Vertretung vorläufig abgesprochen und es kann vom Minister-Komitee aufgefordert werden, gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 auszutreten. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann das Minister-Komitee beschließen, daß das betreffende Mitglied, von einem durch das Komitee selbst bestimmten Zeitpunkt ab, dem Europarat nicht mehr angehört.
Artikel 9
Wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann das Minister-Komitee dessen Recht auf Vertretung im Komitee und in der Beratenden Versammlung solange aufheben, als es sein en Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
KAPITEL III – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Die Organe des Europarats sind:
- Das Minister-Komitee
- Die Beratende Versammlung.
Diesen beiden Organen steht das Sekretariat des Europarats zur Seite.
Artikel 11
Der Sitz des Europarats ist Straßburg.
Artikel 12
Die amtlichen Sprachen des Europarats sind Französisch und Englisch. Die Geschäftsordnungen des Minister-Komitees und der Beratenden Versammlung haben Umstände und Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen andere Sprachen gebraucht werden dürfen.
KAPITEL IV – DAS MINISTERKOMITEE
Artikel 13
Das Minister-Komitee ist das Organ, das dafür zuständig ist, im Namen des Europarats entsprechend den Artikeln 15 und 16 zu handeln.
Artikel 14
Jedes Mitglied hat einen Vertreter im Minister-Komitee; jeder Vertreter verfügt über eine Stimme. Die Vertreter im Komitee sind die Außenminister. Wenn ein Außenminister nicht in der Lage ist, an den Sitzungen teilzunehmen, oder wenn andere Umstände dies als wünschenswert erscheinen lassen, kann ein Stellvertreter ernannt werden, der befugt ist, an seiner Stelle zu handeln. Dieser soll, soweit irgend möglich, ein Mitglied der Regierung seines Landes sein.
Artikel 15
- Auf Empfehlung der Beratenden Versammlung oder auf eigene Veranlassung prüft das Minister-Komitee die Maßnahmen, die geeignet sind, die Aufgaben des Europarats zu verwirklichen, einschließlich des Abschlusses von Abkommen und Vereinbarungen und der Annahme einer gemeinsamen Politik durch die Regierungen bei bestimmten Fragen. Seine Beschlüsse werden durch den Generalsekretär den Mitgliedern mitgeteilt.
- Die Beschlüsse des Minister-Komitees können gegebenenfalls in die Form von Empfehlungen an die Regierungen gekleidet werden. Das Komitee kann diese ersuchen, ihm mitzuteilen, was sie auf diese Empfehlungen hin veranlaßt haben.
Artikel 16
Vorbehaltlich der in den Artikeln 24, 28, 30, 32, 33 und 35 genannten Vollmachten der Beratenden Versammlung regelt das Minister-Komitee mit bindender Kraft alle Fragen, die sich auf die Organisation und die inneren Angelegenheiten des Europarats beziehen. Es erläßt zu diesem Zweck die erforderlichen Finanz- und Verwaltungsanordnungen.
Artikel 17
Das Minister-Komitee kann zu jedem ihm wünschenswert erscheinenden Zwecke beratende oder technische Komitees oder Ausschüsse einsetzen.
Artikel 18
Das Minister-Komitee gibt sich seine Geschäftsordnung; diese bestimmt insbesondere:
- die zur Beschlußfähigke it notwendige Mitgliederzahl;
- die Art der Ernennung des Präsidenten und dessen Amtsdauer;
- das Verfahren für Aufstellung der Tagesordnung und für die Einbringung von Vorschlägen zwecks Beschlußfassung; und
- die Bedingungen, unter denen die Ernennung von Stellvertretern gemäß Artikel 14 mitgeteilt werden muß.
Artikel 19
Das Minister-Komitee hat der Berat enden Versammlung bei jeder ihrer Tagungen Tätigkeitsberichte mit den dazugehörigen Unterlagen vorzulegen.
Artikel 20
- Mehrheit der Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Minister-Komitee haben, und Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen sind für Beschlüsse des Komitees über folgende wichtige Fragen erforderlich:
- die Empfehlungen gemäß Artikel 15 b;
- die Fragen, die sich auf den Artikel 19 beziehen;
- die Fragen, die sich auf den Artikel 21 a 1 und b beziehen;
- die Fragen, die sich auf den Artikel 33 beziehen;
- die Empfehlungen, die Abänderungen der Artikel 1 d, 7, 15, 20 betreffen und
- jede andere Frage, die das Komitee mit Rücksicht auf deren Bedeutung durch eine gemäß dem nachstehenden Absatz d gefaßte Entschließung der Vorschrift der Einstimmigkeit unterwerfen will.
- Die Fragen, die zur Geschäftsordnung oder zu den Haushalts- und Verwaltungsanordnungen gehören, können mit einfacher Stimmenmehrheit der Vertreter entschieden werden, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben.
- Die Beschlüsse des Komitees, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gefaßt werden, erfordern Zweidrittel-Mehrheit der Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben.
- Alle anderen Beschlüsse des Komitees erfordern Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und einfach Mehrheit der Vertreter, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben. Hierunter fallen insbesondere die Beschlüsse über die Annahme des Haushaltsplans, die Geschäftsordnung, die Finanz- und Verwaltungsanordnungen, die Empfehlungen für Abänderung der im obigen Absatz a 5 nicht erwähnten Artikel dieses Statuts, sowie darüber, welcher Absatz dieses Artikels im Zweifelsfalle anzuwenden ist.
Artikel 21
- Sofern das Minister-Komitee nicht anders beschließt, finden seine Sitzungen
- unter Ausschluß der Öffentlichkeit und
- am Sitze des Rates statt.
- Das Komitee entscheidet über die Veröffentlichung von Mitteilungen über Aussprachen, die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfanden, und über die dabei gefaßten Beschlüsse.
- Das Komitee muß vor Eröffnung der Tagungen der Beratenden Versammlung und zu Beginn dieser Tagung zusammentreten, außerdem jedes Mal, wenn es dies für erforderlich hält.
KAPITEL V – DIE BERATENDE VERSAMMLUNG
Artikel 22
Die Beratende Versammlung ist das beratende Organ des Europarats. Sie erörtert Fragen, die nach dieser Satzung zu ihrer Zuständigkeit gehören; sie übermittelt ihre Beschlüsse dem Minister-Komitee in Form von Empfehlungen.
Artikel 23
- Die Beratende Versammlung kann Beratungen abhalten und Empfehlungen geben über alle Fragen, die nach Kapitel I zu den Aufgaben und zur Zuständigkeit des Europarats gehören; sie berät und kann Empfehlungen über alle Fragen geben, die ihr zur Stellungnahme durch das Minister-Komitee unterbreitet werden.
- Die Versammlung setzt ihre Tagesordnung gemäß den Bestimmungen des Absatzes afest und berücksichtigt dabei die Tätigkeit der anderen europäischen Organisationen, die von den Regierungen gebildet sind und denen alle oder einige Mitglieder des Europarats angehören.
- Im Zweifelsfalle entscheidet der Präsident der Versammlung, ob eine im Verlauf der Tagung aufgeworfene Frage zur Tagesordnung der Versammlung gehört.
Artikel 24
Die Beratende Versammlung kann, unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 38, Absatz d, Komitees oder Ausschüsse einsetzen, die beauftragt sind, alle Fragen zu prüfen, die zu ihrer Zuständigkeit nach Artikel 23 gehören, Berichte vorzulegen, die auf ihre Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten zu bearbeiten und Gutachten über jede Verfahrensfrage abzugeben.
Artikel 25
- Die Beratende Versammlung besteht aus den Vertretern eines jeden Mitgliedstaates, die durch dessen Parlament gewählt oder nach einem vom Parlament beschlossenen Verfahren ernannt werden, jedoch kann die Regierung eines jeden Mitgliedstaates zur Ergänzung erforderliche Ernennungen dann vornehmen, wenn das Parlament nicht tagt oder das in diesem Falle einzuschlagende Verfahren nicht vorgesehen hat. Jeder Vertreter muß die Staatsangehörigkeit des von ihm vertretenen Mitgliedstaates besitzen. Er darf nicht gleichzeitig Mitglied des Minister-Komitees sein.
- Kein Vertreter kann während einer Tagung der Versammlung ohne deren Zustimmung seines Mandates enthoben werden.
- Jeder Vertreter darf einen Stellvertreter haben, der in seiner Abwesenheit befugt ist, an seiner Stelle den Sitzungen beizuwohnen, das Wort zu ergreifen und abzustimmen. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzesa gelten auch für die Ernennung der Stellvertreter.
Artikel 26
Mitgliedstaaten haben Anspruch auf folgende Anzahl von Sitzen:
- Belgien: 7
- Dänemark: 5
- Deutschland (Bundesrepublik): 18
- Frankreich: 18
- Griechenland: 7
- Irland: 4
- Island: 3
- Italien: 18
- Luxemburg: 3
- Niederlande: 7
- Norwegen: 5
- Saargebiet: 3
- Schweden: 6
- Türkei: 10
- Vereinigtes Königreich von Großbritannien u. Nordirland: 18
Artikel 27
Die Bedingungen, unter denen das Minister-Komitee in seiner Gesamtheit bei den Aussprachen der Beratenden Versammlung vertreten werden kann oder unter denen die Vertreter im Komitee oder ihre Stellvertreter einzeln vor der Versammlung das Wort ergreifen können, folgen aus den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung, die vom Komitee nach Anhören der Versammlung erlassen werden.
Artikel 28
- Die Beratende Versammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung. Sie wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder ihren Präsidenten, der bis zur folgenden ordentlichen Tagung im Amtebleibt.
- Der Präsident leitet die Verhandlungen, nimmt jedoch weder an den Aussprachen noch an der Abstimmung teil. Der Stellvertreter des Präsidenten ist befugt, an dessen Stelle den Sitzungen beizuwohnen, das Wort zu ergreifen und abzustimmen.
- Die Geschäftsordnung bestimmt insbesondere:
- die zur Beschlußfähigkeit notwendige Mitgliederzahl (das Quorum);
- das Verfahren der Wahl und die Amtsdauer des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Büros;
- das Verfahren für die Aufstellung der Tagesordnung und für deren Mitteilung an die Vertreter;
- den Zeitpunkt und die Art und Weise für die Bekanntgabe der Namen der Vertreter und ihrer Stellvertreter.
Artikel 29
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 30 müssen alle Beschlüsse der Beratenden Versammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, einschließlich derjenigen, die folgende Gegenstände behandeln:
- Empfehlungen an das Minister-Komitee;
- Vorschläge an das Komitee betreffend Fragen, die auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt werden sollen;
- Bildung von Komitees oder Ausschüssen;
- Festsetzung des Zeitpunktes für die Eröffnung der Tagungen;
- Bestimmung der für die Beschlüsse verlangten Mehrheit, soweit diese nicht unter die vorstehenden Absätze 1–4 fallen oder in Zweifelsfällen die Festlegung einer angemessenen Mehrheit.
Artikel 30
Die Beschlüsse der Beratenden Versammlung über die Art und Weise des inneren Geschäftsganges, hauptsachlich hinsichtlich der Auswahl der Mitglieder des Büros, der Benennung der Komitee- und Ausschußmitglieder und der Annahme der Geschäftsordnung werden mit einer von der Versammlung gemäß Artikel 29, Ziffer 5, zu bestimmenden Mehrheit gefaßt.
Artikel 31
Aussprachen über Vorschläge, die an das Minister-Komitee zwecks Aufnahme einer Frage in die Tagesordnung der Beratenden Versammlung gerichtet werden sollen, dürfen sich, nach genauer Bezeichnung des Gegenstandes, nur auf die Gründe erstrecken, die für oder gegen diese Aufnahme sprechen.
Artikel 32
Die Beratende Versammlung hält jedes Jahr eine ordentliche Tagung ab, deren Zeitpunkt und Dauer von der Versammlung so festgesetzt werden müssen, daß – soweit möglich – jede Überschneidung mit den Parlamentstagungen und mit den Tagungen der Vollversammlung der Vereinten Nationen vermieden wird. Die Dauer der ordentlichen Tagungen darf einen Monat nicht überschreiten, sofern nicht die Versammlung und das Minister-Komitee in beiderseitigem Einvernehmen etwas anderes beschließen.
Artikel 33
Die ordentlichen Tagungen der Beratenden Versammlung finden am Sitze des Rates statt, sofern nicht die Versammlung und das Minister-Komitee in beiderseitigem Einvernehmen etwas anderes beschließen.
Artikel 34
Die Beratende Versammlung kann auf Veranlassung des Minister-Komitees oder des Präsidenten der Versammlung zu einer außerordentlichen Tagung einberufen werden, nachdem sich beide über den Zeitpunkt und
den Ort der Tagung geeinigt haben.
Artikel 35
Die Aussprachen der Beratenden Versammlung sind öffentlich, sofern diese nicht etwas anderes beschließt.
KAPITEL VII – SEKRETARIAT
Artikel 36
- Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär, einem Stellvertretenden Generalsekretär und dem erforderlichen Personal.
- Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden auf Empfehlung des Minister-Komitees von der Beratenden Versammlung ernannt.
- Die anderen Mitglieder des Sekretariats werden vom Generalsekretär, entsprechend der Verwaltungsordnung ernannt.
- Kein Mitglied des Sekretariats darf ein von einer Regierung bezahltes Amt innehaben, Mitglied der Beratenden Versammlung oder eines Länderparlaments sein oder mit seinen Pflichten unvereinbare Tätigkeiten ausüben.
- Jedes Mitglied der Personals des Sekretariats muß durch eine feierliche Erklärung seine Verbundenheit mit dem Europarat versichern und seine Entschlossenheit bekunden, seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, ohne sich durch irgendwelche Rücksichten nationaler Art beeinflussen zu lassen. Es muß dabei seinen Willen zum Ausdruck bringen, daß es bei der Ausübung des Dienstes weder von einer Regierung noch von irgendeiner außerhalb des Rates stehenden Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen wird und daß es sich jeder Handlung enthalten wird, die mit seiner Stellung als internationaler, ausschließlich dem Rate gegenüber verantwortlicher Beamter unvereinbar ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär haben diese Erklärung vor dem Komitee, alle anderen Mitglieder des Person als vor dem Generalsekretär abzugeben.
- Jedes Mitglied hat den ausschließlich Internationalen Charakter der Obliegenheiten des Generalsekretärs und des Personals des Sekretariats zu achten und sich jeder Beeinflussung dieser Personen bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit zu enthalten.
Artikel 37
- Das Generalsekretariat wird am Sitze des Rates gebildet.
- Der Generalsekretär ist dem Minister-Komitee für die Arbeit des Sekretariats verantwortlich. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 38 d hat er insbesondere der Beratenden Versammlung die von ihr benötigten verwaltungstechnischen und sonstigen Dienste zur Verfügung zu stellen.
KAPITEL VII – FINANZEN
Artikel 38
- Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten seiner eigenen Vertretung im Minister-Komitee und in der Beratenden Versammlung.
- Die Kosten des Sekretariats und alle anderen gemeinsamen Ausgaben werden in dem Verhältnis auf die Mitgliedstaaten verteilt, das vom Minister-Komitee entsprechend der Bevölkerungszahl der einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Der Beitrag eines jeden Assoziierten Mitgliedes wird vom Minister-Komitee festgesetzt.
- Der Haushalt des Europarats wird jedes Jahr vom Generalsekretär gemäß den durch die Finanzordnung festgelegten Bestimmungen dem Minister-Komitee zur Bewilligung vorgelegt.
- Der Generalsekretär legt dem Minister-Komitee die Anträge der Versammlung vor, die Ausgaben zur Folge haben könnten, welche die Höhe der bereits im Haushaltsplan für die Versammlung und ihre Arbeiten enthaltenen Kredite überschreiten.
- Der Generalsekretär legt dem Minister-Komitee ebenfalls einen Voranschlag vor, der die Kosten für die Ausführung jeder dem Komitee gegebenen Empfehlung enthält. Ein Beschluß, dessen Ausführung zusätzliche Kosten verursacht, ist erst dann als durch das Minister-Komitee angenommen zu betrachten, wenn dieser die Voranschläge der entsprechenden zusätzlichen Kosten gebilligt hat.
Artikel 39
Der Generalsekretär teilt jährlich den Regierungen der Mitgliedstaaten die Höhe ihres Beitrages mit. Die Beiträge gelten als am Tage dieser Mitteilung fällig; sie sind spätestens innerhalb von 6 Monaten zu Händen des Generalsekretärs zu entrichten.
KAPITEL VIII – PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 40
- Der Europarat, die Vertreter der Mitgliedstaaten und des Sekretariats genießen in den Gebieten der Mitgliedstaaten die für die Ausübung ihrer Amtstätigkeit erforderlichen Immunitäten und Privilegien. Insbesonder können die Vertreter der Beratenden Versammlung auf Grund dieser Immunität innerhalb der Hoheitsgebiete aller Mitgliedstaaten wegen der von ihnen im Laufe der Verhandlungen in der Versammlung, in ihren Komitees oder Ausschüssen geäußerten Meinungen oder abgegebenen Stimmen weder verhaftet noch strafrechtlich belangt werden.
- Die Mitglieder verpflichten sich, sobald wie möglich ein Abkommen zur wirksamen Durchführung der im vorstehenden Absatz a enthaltenen Bestimmungen abzuschließen. Zu diesem Zweck wird das Minister-Komitee den Regierungen der Mitgliedstaaten den Abschluß eines Abkommens empfehlen, das die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten anerkannten Privilegien und Immunitäten genau umschreibt. Außerdem wird ein Sonderabkommen mit der Regierung der Französischen Republik über die Privilegien und Immunitäten abgeschlossen werden, die der Rat an seinem Sitze genießen soll.
KAPITEL IX – SATZUNGSÄNDERUNGEN
Artikel 41
- Vorschläge zur Änderung der vorliegen den Satzung können beim Minister-Komitee oder unter den in Artikel 23 vorgesehenen Bedingungen bei der Beratenden Versammlung eingebracht werden.
- Das Komitee empfiehlt die Abänderungen der Satzung, die es für wünschenswert hält, und veranlaßt ihre Eintragung in ein Protokoll.
- Jedes Änderungsprotokoll tritt nach Unterzeichnung und Ratifizierung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten in Kraft.
- Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels treten Satzungsänderungen zu den Artikeln 23 bis 35, 38 und 39 nach Zustimmung des Minister-Komitees und der Versammlung mit dem Tage der Beurkundung in Kraft, die vom Generalsekretär durchgeführt und den Regierungen der Mitgliedstaaten mitgeteilt wird und die die Billigung der Abänderungsvorschläge enthält. Die Bestimmungen dieses Absatzes können erst nach Ablauf der zweiten ordentlichen Tagung der Versammlung angewandt werden.
KAPITEL X -SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42
- Die vorliegende Satzung bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikations-Urkunden sind bei der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland zu hinterlegen.
- Die vorliegende Satzung tritt in Kraft, sobald sieben Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird allen Regierungen, die diese Satzung unterzeichnet haben, ihr Inkrafttreten und die Namen der dem Europarat zu diesem Zeitpunkt angehörenden Staaten bekanntgeben.
- Für die Folgezeit wird jeder andere Unterzeichner am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikations-Urkunde Vertragspartner der vorliegenden Satzung.
Zu Urkund dessen haben die für diesen Zweck gehörig bevollmächtigten Unterzeichner die vorliegende Satzung unterschrieben.
Geschehen zu London am 5. Mai 1949 in französischer und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise verbindlich sind, in einer einzigen Urkunde, die im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt wird.
Diese Regierung wird beglaubigte gleichlautende Abschriften davon den anderen Regierungen, die unterzeichnet haben, zugehen lassen.