Organe des Europarats

Europarat, Ministerkonferenz

Der Europarat besteht aus den folgenden Organen:

  • Ministerkomitee
  • Parlamentarische Versammlung
  • Generalsekretär, Sekretariat
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
  • Kongress der Gemeinden und Regionen Europas
  • Menschenrechtskommissar
  • Konferenz der INGOs.

Sowohl das Ministerkomitee als auch die Parlamentarische (oder Beratende) Versammlung sind in der Satzung des Europarats verankert (Artikel 10).

Im Ministerkomitee ist jedes Mitglied des Europarats durch den jeweiligen Außenminister vertreten (Artikel 14). Diese haben je einen Ständigen Vertreter, die wiederum in ständigem Kontakt mit der Organisation sind und sich permanent in Straßburg befinden. Es sind meist hochrangige Diplomaten mit Rang eines Botschafters. Einmal im Jahr (im Mai oder November) tagt der Ausschuss auf Ministerebene. In der Regel findet die Sitzung in Straßburg statt und dauert einen Tag bzw. zwei halbe. Außerdem tagt das Komitee mit den Ständigen Vertretern einmal pro Woche und trifft sich in kleineren Gruppen mehrmals in der Woche. Artikel 17 der Satzung ermächtigt das Ministerkomitee Ausschüsse einzurichten „Beratungs- und technischen Ausschüssen“. Dies hat zur Schaffung einer Reihe von Lenkungsausschüssen und Ad-hoc-Fachausschüssen geführt, die das Ministerkomitee bei der Arbeit unterstützen.

Eine wichtige Aufgabe liegt in der Ausarbeitung und Beschlussfassung von Abkommen und Vereinbarungen. So ist das Ministerkomitee das Entscheidungsorgan des Europarats.

Außerdem ist es zuständig für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten. Das Ministerkomitee hat die Autorität europäische Staaten einzuladen, Mitglieder des Europarats (Artikel 4, 5 und 6) zu werden. Es kann auch die Mitgliedschaft aussetzen oder beenden.

Weiterhin ist das Ministerkomitee zuständig für die Überwachung der Durchführung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In Übereinstimmung mit Artikel 46 des Übereinkommens in der Fassung des Protokolls Nr. 11, überwacht das Ministerkomitee die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Seit 1993 ist es nichteuropäischen Staaten möglich, einen Beobachterstatus zu erhalten und so Vertreter zu den Expertenausschüssen und Fachministerkonferenzen zu entsenden. Eine solche Zusammenarbeit ist nur möglich, wenn der Staat grundlegende Prinzipien der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkennt. darüber hinaus kann seit 2006 ein Staat den Status eines Ständigen Beobachters beim Europarat erhalten und Vertreter zu den regulären Sitzungen der Ständigen Vertreter der Außenminister schicken.

Die Parlamentarische Versammlung (Parliamentary Assembly of the Council of Europe, PACE) besteht aus 318 Abgeordneten aus 47 Mitgliedsstaaten des Europarats und aus 318 Vertretern. Kein Mitglied der Versammlung darf gleichzeitig dem Ministerkomitee angehören (Artikel 25). Jedes Land ist – abhängig von seiner Bevölkerungzahl – mit zwei bis achtzehn Mitgliedern vertreten, die der Verteilung der politischen Kräfte im jeweiligen nationalen Parlament entsprechen. Deutschland ist mit 18 Mitgliedern vertreten. Neben den offiziellen Sprachen des Europarats (Englisch und Französisch) nutzt die Parlamentarische Versammlung auch Deutsch, Italienisch und Russisch als Arbeitssprachen. Jedes Vierteljahr hält die Versammlung eine Sitzung in Straßburg ab. Diese einwöchigen Sitzungen sind öffentlich (Artikel 35).

Für die Bewältigung der verschiedenen Aufgaben werden Fachausschüsse gebildet, die sich auf ein bestimmtes Themengebiet in ihrer Arbeit beschränken (Artikel 24). Außerdem wird neben den nationalen Gruppen auch in verschiedenen Fraktionen gearbeitet. Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung aus unterschiedlichen Ländern, die aber eine gleiche oder ähnliche politische Einstellung haben, können bei einer Mindestanzahl von 20 Mitgliedern aus mindestens 6 Staaten eine Fraktion gründen.

Die Parlamentarische Versammlung ist beratend tätig in allen Bereichen, für die der Europarat zuständig ist (Artikel 23). Sie gibt Empfehlungen und berät das Ministerkomitee (Artikel 22). Die Beobachtung der Einhaltung der beim Beitritt eines Staates zum Europarat eingegangenen Verflichtungen gehört auch zu ihren Aufgaben.

Weiterhin wählt die Parlamentarische Versammlung den Generalsekretär und den Menschenrechtskommissar des Europarats.

Auch die Wahl der Richter für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört zu den Aufgaben der Versammlung.

Neben den Mitgliedsstaaten des Europarates kann ein Staat, der Interesse an einer Mitgliedschaft hat, als Gast an den Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung teilnehmen. Genauso ist es einigen nichteuropäischen Staaten als Beobachter gestattet, den Versammlungen beizuwohnen. Sie haben kein Stimmrecht, aber es kann ihnen vom Präsidenten der Versammlung das Wort erteilt werden. Aufgrund eines Beobachterstatus werden von den nationalen Parlamenten Israels, Kanadas und Mexikos Delegationen zur Versammlung entsandt.

Bildquellen:

  • Europarat, Ministerkonferenz: Council of Europe / Ellen Wuibaux

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