Europäische Menschenrechtskonvention

Council of Europe

Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms) ist der erste Vertrag, der vom Europarat am 4. November 1950 verabschiedet worden ist. Diese Konvention kann nur von Mitgliedern des Europarates unterzeichnet werden (geschlossene Konvention). Mit Unterzeichnung des 10 Mitgliedsstaates ist die Konvention am 3. September 1953 in Kraft getreten. Es gehört mittlerweile zum „guten Ton“, dass jeder Staat, der dem Europarat angehören möchte, die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Folglich ist sie von allen 47 Staaten (Stand 24. 07.2013) anerkannt und innerstaatlich umgesetzt worden. Die Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag der binden ist und – im Vergleich zu der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen – keine bloße Absichtserklärung.

In der Europäischen Menschenrechtskonvention sind eine Anzahl von Grundrechten und Menschenrechten enthalten. Die völkerrechtlich bindende Wirkung üben dabei nur die englische und französische Version der Konvention aus. Für die Auslegung der Bestimmungen und deren Durchsetzung ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig.

Formal ist die Europäische Menschenrechtskonvention in drei Abschnitte unterteilt, die sich auf 59 Artikel aufgliedern:

  • Abschnitt I, Artikel 2 bis 18: Rechte und Freiheiten
  • Abschnitt II, Artikel 19 bis 51: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
  • Abschnitt III, Artikel 52 bis 59: Verschiedene Bestimmungen

Diverse Änderungen und Ergänzungen der Konvention sind im Laufe der Jahre durch eine Reihe von Protokollen durchgeführt worden. Von fünfzehn Protokollen betrafen neun verfahrensrechtliche Bestimmungen. Durch die Protokolle 1, 4, 6, 7, 12 und 13 sind jeweils neue Grundrechte eingeführt worden.

Die Grund- und Menschenrechte der Europäischen Memschenrechtskonvention sind nach Art 6 Abs 3 EU-Vertrag zwar schon Teil des Unionsrechts, aber die Europäische Union ist der Konvention noch nicht beigetreten, obwohl mit dem Inkrafttreten des 14. Protokolls am 1. Juni 2010 die Voraussetzungen zum Beitritt erfüllt sind.

Bildquellen:

  • Council of Europe: Council of Europe / Candice Imbert

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