Reform des Rechtsschutzsystems

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Seitdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 1959 seine Arbeit aufgenommen hat sind vom Europarat eine Reihe von Zusatzprotokollen zur Europäischen Menschenrechtskonvention verabschiedet worden, die eine Verbesserung und Stärkung des obersten Kontrollorgans zum Ziel hatten. Mit dem stetigen Anstieg von eingehenden Beschwerden ist eine Reform des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer notwendiger geworden, um ein effektives Arbeiten erhalten zu können.

Mit dem Zusatzprotokoll Nr.11 zur Europäischen Menschenrechtskonvention ist 1998 diese Reform vollzogen worden. Vorallem die Filterfunktion der Menschenrechtskommission ist abgeschafft worden. Für alle eingehenden Beschwerden ist mit In-Kraft-treten des Protokolls einzig und allein der Gerichtshof zuständig. Und damit dieser seine Arbeit bewältigen kann, sind die Sitzungen von einigen Tagen im Monat aufgestockt worden. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein ständiger Gerichtshof, dessen Richter hauptberuflich vollzeit tätig sind.

Die alamierende Zunahme von Anträgen und der bedrohliche Arbeitsrückstand wegen Überlastung haben eine zweite Reform erforderlich gemacht. Im Jahre 2010 führte das Zusatzprotokoll Nr.14 das Amt eines Einzelrichters für die „einfachsten Fälle“ einer offensichtlich unzulässigen Beschwerde ein, die nun vom Einzelrichter abgewiesen werden kann und somit den Gerichtshof entlasten soll. Gleichzeitig ist ein neues Kriterium für die Zulässigkeit einer Beschwerde eingeführt worden: Das Vorliegen eines „erheblichen Nachteils“ für den Antragsteller ist Voraussetzung für die Beschwerde geworden. Außerdem ist die Amtszeit der Richter auf 9 Jahre angehoben worden, ohne die Möglichkeit einer Wiederwahl.

Um die langfristige Wirksamkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sicherzustellen, sind drei hochrangige Konferenzen seit 2010 über die Zukunft des Gerichtshofs einberufen worden. Diese Konferenzen haben insbesondere zur Annahme der Zusatzprotokolle Nr.15 und 16 der Menschenrechtskonvention geführt.

Durch das Protokoll Nr. 15 von 2013 ist beschlossen worden, einen Verweis auf den Grundsatz der Subsidiarität und der Lehre vom Ermessensspielraum in die Präambel der Konvention aufzunehmen. Gleichzeitig wird die Zeit, in der ein Antrag beim Gerichtshof eingereicht worden sein muss nach einer endgültigen nationalen Entscheidung, von 6 auf 4 Monate reduziert. Dem Protokoll müssen alle Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention ratifizieren bevor es in Kraft treten kann. Seit dem 24. Juni 2013 liegt es zur Zeichung durch die Staate aus.

Ebenfalls in diesem Jahr ist das Zusatzprotokoll Nr. 16 zur Verabschiedung vorgesehen. Mit diesem Entwurf soll es ermöglicht werden, dass die höchsten inländischen Gerichte den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersuchen können, Gutachten zu grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Rechte und Freiheiten der Menschenrechtskonvention und ihrer Protokolle zu erstellen. Protokoll Nr. 16 ist optional.

Bildquellen:

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Erich Westendarp | CC0 1.0 Universal

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